Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
Weiterbildungspflicht für Fahrerlaubnisinhaber*
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Blöcke dürfen dann aber durchaus auf mehrere Jahre verteilt werden. Dementsprechend kann die Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsblöcken dann durch Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die bereits absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen und -zeiten angerechnet. Die Weiterbildungseinrichtungen (Fahrschule) haben hierzu unterschiedliche Angebote entwickelt, die den Anforderungen der einzelnen Fahrer/innen bzw. der Unternehmen entsprechen.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
*Fahrerlaubnis vor dem 09. September 2008 für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE (Personenverkehr)
Fahrerlaubnis vor dem 09. September 2009 für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (Güterkraftverkehr)
Wer die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nach den bekannten Stichtagen erworben hat, muss eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation, jeweils mit Prüfung vor der IHK, absolvieren.
Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation bzw. nach dem jeweiligen Stichtag (09.10.2008 oder 09.10.2009) müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden.
Der Nachweis der Grundqualifikationen bzw. die Weiterbildungen müssen dann über die Schlüsselzahl „95“ im Führerschein auf der Rückseite in der Spalte 12 eingetragen werden.